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Tipp des Monats August 2010 von Ihrem Steuerberater in Hamburg

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Tipp des Monats August 2010 Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen
 
 Betriebliche Aufwendungen - Geschäftsessen - Geschäftsreisen

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Schlechte Mischung !

Es soll in diesem Tipp nicht um eine wilde Mischung im Getränke- oder Essensbereich gehen, sondern um Aufwendungen welche sowohl betrieblich als auch privat veranlasst sind.

Aufgrund der Rechtsprechung vom Großen Senat des BFH (Beschluss 21.09.2009 GrS 1/06), gibt es eine Änderung bei den sog. gemischten Aufwendungen (betrieblich/privat), die bisher nach dem Gesetz dem Abzugsverbot unterlagen.

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 6. Juli 2010 (Anlage) zu dem o.g. Urteil Stellung genommen und klargestellt.

Durch dieses Urteil ist jetzt nicht ein Freibrief gegeben worden sämtliche Kosten anteilig als Betriebsausgabe abzuziehen.

Soll heißen, der/die Geschäftsmann/ -frau welche(r) sich einen Anzug/Kostüm oä. kauft, kann jetzt nicht anteilige Kosten als Betriebsausgaben geltend machen, da hier der objektive Maßstab fehle.

Vielmehr geht es um Geschäftsreisen, die betrieblich veranlasst sind und man im Anschluss ein paar private freie Tage anhängt.

In diesem Urteilsfall geht es um einen Geschäftsreisenden, der für sieben Tage nach Las Vegas zu einer Computermesse gefahren ist.

Dort hielt er an vier Tagen diverse Vorträge und nahm an Veranstaltungen teil. Die restlichen Tage verbrachte er privat.

Hier wurde entschieden, dass von den Hotel- und Flugkosten 4/7 betrieblich veranlasst sind und 3/7 nicht als Ausgabe abzugsfähig ist. Kosten für Seminare sind unstrittig betrieblich veranlasst.

Sollte es sich bei einem Reisenden nicht um einen Zuhörer sondern Mitveranstalter eines Seminars oder einer Fortbildungsveranstaltung handeln, gilt für die Hin- und Rückreise der volle Betriebsausgabenabzug.

Wie Sie sehen, gibt es bei solchen Reisen ein Aufteilungsmaßstab in Form der Dauer der Reisen, wodurch sich die Kosten aufteilen lassen, was im Kleidungsbeispiel nicht möglich ist. Was für Kleidung gilt auch z.B. für Zeitungen, Zeitschriften usw.

Sollte die An- und Abreise mit dem Auto erfolgen, bleibt es abzuwarten, wie hier die Regelung angewandt wird.

Wird die Reise mit einem Leihwagen angetreten, ergibt sich meines Erachtens eine Aufteilungsmöglichkeit.

Bei der Nutzung eines Firmenwagens hingegen, sollten die Kosten meiner Meinung nach hierfür nicht aufgeteilt werden, sofern für das Fahrzeug die 1% Regelung angewandt wird. Mit der 1% Regelung ist der private Anteil abgegolten.

Wie Sie sehen könnte man hierüber noch viel Schreiben was aber den Umfang überschreiten würde. Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

 

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Ihr Steuerberater Sven Sievers

 

 

 


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